Satzung AFC KÖLN e.V. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.
Der im Januar 2012 gegründete Verein führt den Namen AFC Köln und hat seinen Sitz in Köln. Er wird in das
Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
2.  Der Sitz des Vereins ist: Im Zollhafen 24 , 50678 Köln
3. 
Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes NRW e.V., deren Sportarten
im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
4. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sportarten Tanz
(Cheerleading) und Football.
Der Verein fördert den Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- / Wettkampf- / Gesundheits- / Seniorensport.
Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.
Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt
den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität


§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern


§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand / die Mitgliederversammlung im Bedarfsfall eine
eigene Abteilung gegründet werden.
Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden
ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen.


§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. 
Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen
Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
4.
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate
zum Jahresende.
5.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen
Beträge bestehen.
6.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des
Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei
Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend
gemacht werden.



§ 6 Rechte und Pflichten

1. 
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
2.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
3.
Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von dem Vorstand der Höhe nach und hinsichtlich der
Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Halbjahres und jeweils am 01.01 und 01.07 im Voraus fällig.
4.
Die Aufnahmegebühr beträgt 35,00€ und der Jahresbeitrag beträgt 210,00€, beide Beträge können durch die
Mitgliederversammlung festgelegt werden



§ 7 Organe

1) Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand


§ 8 Die Mitgliederversammlung

1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die
Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
j) Auflösung des Vereins
2.
Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 4. Quartal des Kalenderjahres
durchgeführt werden.
3.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung.
Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels
elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der
Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und
höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung
wörtlich mitgeteilt werden.
4.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei
Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.    
6.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der
stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
7.
Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a)
b) vom Vorstand
8.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 50 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter
Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
9.
Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins
eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden,
wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der
Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind
ausgeschlossen.


§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. 
2.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.    
3.
Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins    
4.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.



§ 10 Vorstand

1.
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Sportdirektor
2.
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten
des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. kann
verbindliche Ordnungen erlassen.
3.
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertretende Vorsitzende
c) dem Geschäftsführer
d) dem Sportdirektor
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertreten.
4.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist.
5.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom
Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.



§ 12 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder
werden auf Lebenszeit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von
Beiträgen befreit.

§ 13 Kassenprüfer

1.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand
oder einem Ausschuss angehören dürfen.
2.
Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu
erstatten.
3.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.



§ 14 Auflösung

1.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2.
Liquidatoren sind der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als
Liquidatoren zu benennen.


Irrtümer vorbehalten. Das Orginal der Satzung ist in der Geschäftsstelle jederzeit einzusehen.